Allgemeine Geschäftsbedingungen
Snicemedia GmbH
Im Wellbrook 19
49191 Belm
Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten folgende
Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. ANGEBOTE
Alle Angebote sind freibleibend. Die darin gemachten Angaben
über Maße, Gewicht, Beleuchtungsstärke, Lieferfristen, Farben usw. gelten nur
angenähert, die verbindliche Ausführung liegt erst nach Erstellung der Projektfreigabe
fest. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das
Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten,
insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu
Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie
unverzüglich zurück zu geben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige
Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist
das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über. Bei
Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im
Preis nicht enthalten: Die niederspannungsseitige Installation, die
Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie
z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten. Diese dadurch anfallenden
Kosten werden, wenn von unserer Seite gestellt separat berechnet.
2. BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Die Bestellung wird durch die Auftragsannahme des Kunden
verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich der Snicemedia
GmbH bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vo
der Snicemedia GmbH schriftlich bestätigt sind. Die angegebene Lieferzeit
beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer
Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der
vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder
Dritte. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb
eines Verzuges -, die Lieferung und die Dauer der Behinderung aus einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller
unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der
höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem
Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B.
währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel)
sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände
bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.
Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw.
Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch
notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für
den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages
ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
3. LIEFERFRIST
Die angegebene Lieferfrist beginnt erst an dem Tag, an dem
der Auftrag in allen Punkten mit dem Besteller geklärt ist. Dazu gehört auch
die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Für Lieferverzögerungen oder
-beschränkungen, die durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausfall eines
wichtigen Arbeitsstückes usw. oder sonst ohne Verschulden des Lieferanten
entstehen, wird keine Verantwortung übernommen. Sie berechtigen den Besteller
nicht Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu
stellen.
4. LIEFERUNG UND VERSAND
Die Lieferung erfolgt, nur wenn explizit erwünscht, an die vom
Besteller angegebene Adresse. Die Versandart wird, wenn keine besonderen
Anweisungen vorliegen, nach Ermessen des Lieferanten festgelegt. Die Lieferung
erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versand- oder
montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nicht
abgenommen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert und in
Rechnung gestellt. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass
sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den
Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen
Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu
vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand
erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und
Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers. Evtl. erforderliche
Fremdleistungen (s.o. Ziffer 1 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des
Bestellers in Auftrag gegeben werden.
5. EIGENTUMSVORBEHALT
Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen
gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller ist
berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung,
sind ihm nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet,
auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden
Forderung bekannt zu geben. Etwaige Kosten für Interventionen oder Inkasso
trägt der Besteller. Bei Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes bzw. der
Kaufgegenstände an Dritte – gleichgültig ob Weiterverkauf oder Einbau in
Bauwerken oder Grundstücken – wird die Forderung des Bestellers gegen den
Dritten bis zur Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises (einschl.
USt) und im Verzugsfalle weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag des
Verzugsschadens an den Lieferanten abgetreten. Im Verzugsfalle ist der
Lieferant berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekannt zu
geben.
6. MANGELHAFTUNG
Mangelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant
verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort verbracht wurde (Firmensitz des Bestellers). Sollte die
Nacherfüllung fehlschlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Lieferant haftet nach den
gesetzlichen Bedingungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten
beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaltung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaltung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt Die Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7. GESAMTHAFTUNG
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt 7
vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruches – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach 1 gilt auch, soweit der
Besteller anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung dem
Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
8. GARANTIE
Soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorsieht, übernimmt
der Lieferant – ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen –
eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung
einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Für
Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6
Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm
gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie. In allen Fällen müssen die festgestellten
Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Im Garantiefall
übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels,
ausgenommen die Kosten für An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder
entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des
ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis
zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen. Die
Garantie ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom
Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die
gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem
Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom
Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Osnabrück. Für die
Streitigkeiten ist der Gerichtsstand ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes das Amtsgericht Osnabrück.
Alle Lieferungen erfolgen aufgrund der vorstehenden Bedingungen. Durch die
Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Verkaufs- und
Lieferungsbedingungen einverstanden. Nebenabreden sind nur in schriftlicher
Form gültig. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind
unwirksam. Bei Änderungen oder entgegenstehenden Gesetzen zu einzelnen Punkten
bleiben alle nicht betroffenen Vertragsinhalte rechtswirksam.