Allgemeine Geschäftsbedingungen


Snicemedia GmbH

Im Wellbrook 19

49191 Belm


Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten folgende

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ANGEBOTE

Alle Angebote sind freibleibend. Die darin gemachten Angaben

über Maße, Gewicht, Beleuchtungsstärke, Lieferfristen, Farben usw. gelten nur

angenähert, die verbindliche Ausführung liegt erst nach Erstellung der Projektfreigabe

fest. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das

Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten,

insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu

Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie

unverzüglich zurück zu geben. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige

Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist

das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über. Bei

Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im

Preis nicht enthalten: Die niederspannungsseitige Installation, die

Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie

z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten. Diese dadurch anfallenden

Kosten werden, wenn von unserer Seite gestellt separat berechnet.


2. BESTELLUNG UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Die Bestellung wird durch die Auftragsannahme des Kunden

verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Kunden unverzüglich der Snicemedia

GmbH bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vo

der Snicemedia GmbH schriftlich bestätigt sind. Die angegebene Lieferzeit

beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer

Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistungen der

vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder

Dritte. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb

eines Verzuges -, die Lieferung und die Dauer der Behinderung aus einer

angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten

Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller

unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der

höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem

Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B.

währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks,

Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel)

sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände

bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten.

Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw.

Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch

notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für

den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Die Gültigkeit des Vertrages

ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.

3. LIEFERFRIST

Die angegebene Lieferfrist beginnt erst an dem Tag, an dem

der Auftrag in allen Punkten mit dem Besteller geklärt ist. Dazu gehört auch

die Leistung der vereinbarten Anzahlung. Für Lieferverzögerungen oder

-beschränkungen, die durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausfall eines

wichtigen Arbeitsstückes usw. oder sonst ohne Verschulden des Lieferanten

entstehen, wird keine Verantwortung übernommen. Sie berechtigen den Besteller

nicht Aufträge zurückzuziehen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu

stellen.


4. LIEFERUNG UND VERSAND

Die Lieferung erfolgt, nur wenn explizit erwünscht, an die vom

Besteller angegebene Adresse. Die Versandart wird, wenn keine besonderen

Anweisungen vorliegen, nach Ermessen des Lieferanten festgelegt. Die Lieferung

erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versand- oder

montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nicht

abgenommen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert und in

Rechnung gestellt. Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass

sie ohne Behinderungen und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den

Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen

Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu

vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand

erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und

Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers. Evtl. erforderliche

Fremdleistungen (s.o. Ziffer 1 Abs. 5) können vom Lieferanten auf Rechnung des

Bestellers in Auftrag gegeben werden.


5. EIGENTUMSVORBEHALT

Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen

gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig

entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen

Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf

besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller ist

berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung,

sind ihm nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet,

auf Anforderung die Adresse seiner Schuldner und die Höhe der betreffenden

Forderung bekannt zu geben. Etwaige Kosten für Interventionen oder Inkasso

trägt der Besteller. Bei Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes bzw. der

Kaufgegenstände an Dritte – gleichgültig ob Weiterverkauf oder Einbau in

Bauwerken oder Grundstücken – wird die Forderung des Bestellers gegen den

Dritten bis zur Höhe des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises (einschl.

USt) und im Verzugsfalle weiter bis zu dem zusätzlichen Betrag des

Verzugsschadens an den Lieferanten abgetreten. Im Verzugsfalle ist der

Lieferant berechtigt, sofort dem Dritten die Forderungsabtretung bekannt zu

geben.


6. MANGELHAFTUNG

Mangelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser

seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten

ordnungsgemäß nachgekommen ist.


Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl

zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen

mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferant

verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,

insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit

sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als

dem Erfüllungsort verbracht wurde (Firmensitz des Bestellers). Sollte die

Nacherfüllung fehlschlagen, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,

Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Der Lieferant haftet nach den

gesetzlichen Bedingungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend

macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten

beruhen. Soweit dem Lieferanten keine vorsätzliche Vertragsverletzung

angelastet wird, ist die Schadensersatzhaltung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet nach den

gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht

verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaltung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt Die Haftung nach

dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas

Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist

für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

7. GESAMTHAFTUNG

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt 7

vorgesehen  – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruches – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger

Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von

Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung nach 1 gilt auch, soweit der

Besteller anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung

Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung dem

Lieferanten gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im

Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten,

Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

8. GARANTIE

Soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorsieht, übernimmt

der Lieferant – ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen –

eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung

einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich. Für

Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6

Monate Garantie geleistet. Darüber hinaus leistet der Lieferant für von ihm

gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie. In allen Fällen müssen die festgestellten

Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen. Im Garantiefall

übernimmt der Lieferant die Aufwendungen für die Behebung des Mangels,

ausgenommen die Kosten für An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder

entsprechende Montagehilfseinrichtungen werden jedoch nur bis zur Höhe des

ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis

zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen. Die

Garantie ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom

Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die

gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem

Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom

Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

9. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Osnabrück. Für die

Streitigkeiten ist der Gerichtsstand ohne Rücksicht auf den Wert des

Streitgegenstandes das Amtsgericht Osnabrück.


Alle Lieferungen erfolgen aufgrund der vorstehenden Bedingungen. Durch die

Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit diesen Verkaufs- und

Lieferungsbedingungen einverstanden. Nebenabreden sind nur in schriftlicher

Form gültig. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind

unwirksam. Bei Änderungen oder entgegenstehenden Gesetzen zu einzelnen Punkten

bleiben alle nicht betroffenen Vertragsinhalte rechtswirksam.